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Eine kurzfristige Alternative zum Verkauf der Vermögensgegenstände stellt die Pacht dar. Bei der Pacht bleiben der Altgesellschafter Eigentümer der Wirtschaftsgüter und erhält für die Überlassung eine regelmäßige Pacht. Der potenzielle Käufer testet in der Pachtzeit das Unternehmen, bevor er es kauft. Der Verkäufer sieht, wie der Käufer die Geschäfte führt hinsichtlich Kunden, Mitarbeiter, etc. Die Rechte und Pflichten von Pächter und Verpächter regelt der Pachtvertrag. Die gesetzlichen Grundlagen für die Pacht bilden die §§ 581 – 584 BGB. Die Eigentümer / Altgesellschaften tragen das Zahlungsausfallrisiko der Pacht.
Als Verkäufer von Unternehmensanteilen sollten Sie vor der Festlegung der Zahlungsweise unbedingt mit Ihrem Steuerberater sprechen und mit ihm die beste Zahlungweise bestimmen, damit die Steuerbelastung niedrig bleibt. |
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